Es ist wieder Nationalhymnensaison. Erstens wegen der Fussball-Weltmeisterschaft und zweitens wegen der Bundesfeier. Glücklich die Spanier: Sie haben eine Nationalhymne ohne Text. Wenn ihre Hymne gespielt wird, können sie mitsummen oder mitträllern, sofern ihnen die Melodie gefällt. Sonst lassen sie es halt bleiben. Den Schweizern dagegen ist durch Beschluss des Bundesrates von 1961 zunächst provisorisch und später definitiv der Schweizerpsalm des katholischen Urner Priesters Alberik Zwyssig (Melodie) und des reformierten Zürchers Leonhard Widmer (Text) als Landeshymne verordnet worden. Ein religiöses Werk, daran kann kein Zweifel bestehen. Ökumenische Offenheit kann ihm nicht abgesprochen werden, weshalb es sich auch in den Kirchengesangbüchern der verschiedenen Konfessionen findet. Nun werfen wir kurz einen Blick auf die Bundesverfassung. Darin steht nichts über eine Nationalhymne, aber in Artikel 15 wird die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet. Somit ist eine Verpflichtung, religiöse Lieder zu singen, verfassungswidrig. Wenn Schweizer Fussballer beim Abspielen des Schweizerpsalms zwar stramme Haltung einnehmen aber stumm bleiben, nehmen sie ein verfassungsmässiges Recht wahr. Sie respektieren unsere Bundesverfassung. Ja gut, das ist nun ein juristischer Höhenflug. Aber bleiben wir auf dem Rasen des Fussballfeldes. Würde man es nicht als etwas merkwürdig empfinden, wenn beispielsweise Brel Embolo an einer Medienkonferenz erklärte, seine fromme Seele ahne Gott im hehren Vaterland? Aber singen soll er das? Selbst wenn es offenbliebe, welches Vaterland er denn meine: es wäre doch eine Zumutung. Yann Sommer hat allerdings gesungen: Betet, freie Schweizer, betet! Seine fromme Seele ahnte, dass es mit seiner Kraft nicht getan sei, und die Schweizer gar bald verloren sein könnten. Aber das ist ein anderes Kirchenlied.
