Tschuggerei

Dank einer Schweizer Fernsehserie glauben viele Leute, «Tschugger» sei original Walliser Deutsch für Polizist. Nun mag die Fernsehproduktion ja lustig sein (etwa da, wo der etwas schmalbrüstige Kollege aus Zürich in der Kloake hockt und ihm der Walliser Tschugger über den Kopf pisst), doch der Ausdruck hat nichts mit sprachlicher Eigenständigkeit des Volkes am Rotten zu tun. Das beweist die Zürcher Tschugger-Affäre aus dem Jahre 1936. Unter dem Datum vom 18. Juni zitierte damals die NZZ eine Meldung der Schweizerischen Depeschenagentur: «Der Polizeirichter hat den in Zürich vielfach gebräuchlichen Dialektausdruck ‘Tschugger’ (für Polizist) als Beschimpfung bezeichnet und eine 17jährige Tochter verwarnt, die verzeigt worden war, zu ihrer Begleiterin gesagt zu haben: ‚Lueg, da chunnt en Tschugger.’» Das spreche nun nicht gerade von Grosszügigkeit und Humor des Polizeirichters, schrieb dazu der Lokalredaktor Edwin Arnet in einer Glosse. Und er sah unabsehbare Konsequenzen einer solchen Haltung. Man müsste beispielsweise die gesamte Schuljugend des Kantons Bern einsperren, die den Lehrer als «Leischt» bezeichnet, und nicht besser würde es der zürcherischen Schuljugend gehen, die den Schulabwarten «Schwartli» sage und die Strassenreiniger als «Strassenbütschgi» apostrophiere; dem folgte eine Aufzählung weiterer Dialektausdrücke, wegen derer man doch nicht immer gleich zum «Kadi, pardon, zum Richter» laufen könne. Die Glosse hatte ein starkes Echo, es gab zahlreiche Zuschriften, und der Zürcher Polizeirichter konnte sich nicht über mangelnde Beachtung beklagen, fand aber wenig Verständnis. Der Redaktor des Schweizerischen Idiotikons äusserte sich und wies auf die jenische Herkunft des Wortes Tschugger hin und seinen Gebrauch in den städtischen Mundarten von Zürich, Bern und St. Gallen; er steuerte aber auch einen Vierzeiler aus dem bernischen Volksliederschatz bei, in dem es heisst:

«Mueter, was si das für Mannli
Die so krummi Säbeli hei?»
«Kind, das sie die Tschuggermannli,
Die so krummi Säbeli hei.»

Ein anderer Leser erinnerte sich, dass er im Jahre 1893 oder so von einem Wächter der öffentlichen Ordnung gestellt und gerügt wurde, weil er den Ausdruck «Polüp» gebraucht hatte. – Insgesamt findet sich in den Zuschriften eine reiche Auswahl weiterer mehr oder weniger despektierlicher Bezeichnungen für die Polizei. Nachzutragen bleibt, dass 1954 das Berner Obergericht es nicht als strafbare Beschimpfung betrachtete, einen Landjäger als Tschugger zu bezeichnen, während etwa zur selben Zeit Aargauer Richter «Schroter» als nicht tolerierbar beurteilten. Was nun das Wallis betrifft, so ist nicht belegt, dass der Ausdruck «Tschugger» dort besonders gebräuchlich gewesen wäre. Hingegen gibt es auf Walliser Deutsch das Adjektiv «tschugg»: es bedeutet betrunken. Könnte das etwas mit dem Fernseh-Tschugger zu tun haben?

Lies mich nicht!

Erschienen am 15.9.1996 in der NZZ unter «Nebenbei notiert»

bl. Gegenwärtig finden sich da und dort an den Strassen Plakate, mit denen Autofahrer darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie sich nicht durch solche Plakate vom Verkehr ablenken lassen sollten. Wenn wir die Plakatbotschaft beherzigen wollen, dass man sich beim Autofahren nicht um Plakatbotschaften zu kümmern habe, wird dies die letzte Aktion zur Ermahnung von Automobilisten mit Plakaten am Strassenrand gewesen sein. Wir nehmen ja an, dass sich die Urheber dieser Antiwerbung ihrer eigenen Einsicht nicht zu entziehen gedenken, sondern den Unfug künftig lassen werden. Oder werden wir nächstens noch eine Serie von Plakaten vorfinden, auf denen zu lesen ist, dass es sie gar nicht gebe? Rechtlich gesehen scheint der Tatbestand eindeutig: Die Plakate, die vor sich selber warnen, verstossen gegen Artikel 6 des Strassenverkehrsgesetzes, der unter anderem Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die durch Ablenkung der Strassenbenützer die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Diesen Verstoss zu bestreiten hiesse die Botschaft der Plakate zu verneinen. Wenn wir uns also, dem Dichter Morgenstern folgend, mit Korfscher Logik die Sache genau überlegen, gibt es diese Plakate gar nicht – weil nicht sein kann, was nicht sein darf! Und somit braucht sie auch niemand zu lesen.

Bewerber(innen) gesucht

Erschienen am 19.11.1983 in der NZZ unter «Nebenbei notiert»

bl. Doch, doch, es werden Fortschritte gemacht auf dem Wege zur Gleichberechtigung der Geschlechter, auch wenn die «Frauenlohngleichheit» (vgl. NZZ Nr. 265) noch Probleme aufwirft, juristische und sprachliche, denen sich nun aber das Verwaltungsgericht nach dem Entscheid des Bundesgerichtes nicht mehr verschliessen darf. Immerhin bemüht sich die Verwaltung, wenigstens in Stellenausschreibungen eine Diskriminierung des einen oder andern Geschlechtes durch die Berufs- oder Amtsbezeichnung zu vermeiden. Ganz hat sich diese Entdiskriminierung (um das einmal so auszudrücken) allerdings noch nicht durchgesetzt. So sind kürzlich im Amtsblatt des Kantons Zürich folgende offene Stellen ausgeschrieben worden: Notar-Stellvertreter(in), Verwaltungsangestellte(r), Adjunkt(in), Steuersekretär(in), Chef(in) Einwohnerkontrolle ‒ und Gemeindearbeiter. Man kann sich also für fast alle Stellen sowohl als auch Bewerber(innen) vorstellen, nur wo es um die Betreuung der Anlagen und Strassen einer Gemeinde geht, wird für die als interessant und abwechslungsreich bezeichnete Aufgabe ausdrücklich ein jüngerer Mann gesucht und eine Frau ob jünger oder älter nicht in Erwägung gezogen. Lässt die Bundesverfassung das eigentlich noch zu?

Denkanstrengungen

Erschienen am 02.08.1991 in der NZZ unter «Nebenbei notiert»

bl. Seit Jahren bemüht sich der Stadtrat von Zürich, den Automobilisten mit sinnigen Plakaten am Strassenrand eine gewisse Ablenkung zu bieten. Gegenwärtig werden weiss auf schwarz Merksprüche zum Stichwort Sommersmog angeboten. Eines dieser Plakate steht beispielsweise an der Witikonerstrasse bei der «Schlyfi» im Rank auf der Strassenseite ohne Trottoir. Es verkündet: «Denken strengt an – Ozon auch!». Da man dort am Strassenrand nicht verweilen kann, um auch das Kleingedruckte in Musse zu studieren, geht der Rest der Botschaft verloren, und es bleibt ungewiss, welche Probleme der Stadtrat mit den Anstrengungen des Denkens hat.

Denken und Ozon – welche Parallelen gibt es denn da? Beim Ozon ist ein Zuviel in den unteren Sphären schädlich, in den oberen Sphären dagegen bereitet ein Mangel Sorgen. Und beim Denken? Wo beginnt da die Sphäre der Mangelerscheinungen, und wo droht das Denken schädliche Konzentrationen zu erreichen? Plant der Stadtrat etwa Massnahmen, um die Bevölkerung vor den Gefahren übermässigen Denkens zu schützen? Gibt es schon Grenzwerte? Lässt sich Denken allenfalls durch umweltfreundlicheres Umdenken ersetzen? Übrigens braucht sich der Stadtrat gar nicht unbedingt etwas gedacht zu haben bei der Schaffung der Sommersmog-Plakate. Er kann ja auch denken lassen. Das strengt weniger an.

Noch während des Nachdenkens über die plakative Botschaft taucht schon das nächste schwarze Plakat am Strassenrand auf, mit dem der Stadtrat verkünden lässt: «Auswandern nützt nichts!» Ja, wie kann der Stadtrat das denn wissen? Uns ist nichts davon bekannt, dass er schon einmal einen Versuch unternommen hätte – und ohne Probe aufs Exempel bleibt es eine offene Frage, ob es der Stadt Zürich nicht doch etwas nützte, wenn der Stadtrat auswanderte.

Der Anwärter als problematische Person

Erschienen am 22.11.1984 in der NZZ unter «Nebenbei notiert»

bl. Kann als Anwärter auf eine Lehrstelle in einem Notariat auch eine nicht mehr den Ju­gendlichen zuzurechnende Person in Frage kommen? Und wenn ja – unter welchem Begriff fasst man die in Betracht fallenden Individuen zusammen? Dieses Problem hatte der Kantonsrat bei der Redaktionslesung des Notariatsge­setzes zu lösen, und er schaffte es, indem er sich in einem einwandfreien Abstimmungsverfahren (zwei Eventual- und eine Hauptabstimmung) für den Ausdruck «Lehrlinge» entschied. Die vorberatende Kommission hatte «geeignete Ju­gendliche» im Auge gehabt, die Redaktions­kommission «geeignete Anwärter» empfohlen, «geeignete Personen» waren von einer freisinni­gen Kantonsrätin in die Diskussion geworfen worden. Auch eine Progressive hätte lieber von Personen als von Anwärtern gesprochen, weil «Anwärter» männlichen Geschlechts sei und auf Frauen oder Mädchen nicht angewendet werde könne.

Ein Mitglied des Kantonsrates erklärte in dieser aufschlussreichen Debatte, der Ausdruck «Person» passe eigentlich nicht so recht in ei­nen Gesetzestext. Dabei ist ja die Person, so­wohl die natürliche als auch die juristische, im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) aus dem Jahre 1907 fest verankert. Sogar der Aus­druck «Mensch» kommt im ZGB vor, der in der Gesetzgebung sonst eher vermieden wird. Aus dem ZGB lässt sich rechtlich unzweifelhaft ableiten, dass jeder Mensch (Maskulinum) eine Person (Femininum) ist, ob er nun Frau oder Mann sei. Der heutige Geschlechtsfetischismus hat allerdings dazu geführt, dass solche Dinge bezweifelt werden, weil manche Leute offenbar Mühe haben, den Unterschied zwischen gram­matischem und biologischem Geschlecht zu er­fassen. Die würden dann sagen, dass nur eine Menschin als Person gelten könne, während der Mensch ein Persönerich sei.

Ordnung beim Tanz

Erschienen am 21.09.1983 in der NZZ unter «Nebenbei notiert»

bl. Unter all den Lustbarkeiten, denen sich die Menschen hinzugeben pflegen, hat das Tanzen von jeher den Argwohn des Gesetzgebers erregt. Unter Tanz ist, wie das Lexikon erläutert, «rhythmische Körperbewegung, meist von Musik begleitet», zu verstehen. Und der Enzyklopäde sagt dazu unter anderem auch: «T. gehört zu den elementaren Lebensäusserungen des Menschen; er kann ohne Absicht aus der Lust an Bewegung entstehen, er kann als Gesellschaftstanz der Unterhaltung dienen, er verleiht innerem und äusserem Erleben Ausdruck.» Damit solch elementare Lebensäusserung nicht ausser Kontrolle gerate, schreibt das zürcherische Gastwirtschaftsgesetz vor, dass öffentliche Tanzveranstaltungen nur an acht behördlich festgesetzten Tagen im Jahr allgemein zugelassen sind und sonst einer besonderen Bewilligung des Statthalters bedürfen. Im Jahre 1982 erteilten die Statthalterämter 1770 gebührenpflichtige Tanzbewilligungen.
Für die Eltern, oder zeitgemässer gesagt für die erziehungsberechtigten Bezugspersonen, mag die Feststellung beruhigend sein, dass die heranwachsende Jugend vor der Verführung zu öffentlichem Tanz gesetzlich geschützt ist. Denn Paragraph 97 Absatz 3 des Gastwirtschaftsgesetzes lautet kategorisch: «Kindern unter 16 Jahren ist der Besuch öffentlicher Tanzveranstaltungen jeder Art untersagt.» Jugendliche, die diesbezüglich nicht unvorbereitet ins Leben treten möchten, dürfen immerhin schon vor dem Erreichen der Tanzmündigkeit Tanzkurse besuchen. Das ist unbedenklich; denn die erforderliche polizeiliche Bewilligung zur Erteilung von gewerbsmässigem Tanzunterricht wird, wie es das Gesetz verlangt, nur an Personen mit gutem Ruf ausgestellt, und zwar nach Massgabe der Tanzlehrerverordnung vom 16. November 1944. Übrigens sind die Tanzschulen verpflichtet, einen von der Polizeidirektion festgesetzten Auszug aus dieser Verordnung «an für die Schüler gut sichtbarer Stelle aufzuhängen». Man darf somit annehmen, dass dort, wo getanzt wird, die Welt noch in Ordnung ist.

Nachtrag: Mit dem neuen Gastgewerbegesetz von 1985 wurde die Reglementierung der Tanzveranstaltungen abgeschafft, und die Tanzlehrerverordnung wurde per 1. Januar 1986 aufgehoben.

Zungenfertigkeit

Es gibt Ratschläge fürs Leben, die man nicht in den Wind schlagen sollte. Hier etwas Bedenkenswertes aus der NZZ:

«Hat man die Auster im Mund, so dreht man sie mehrmals mit der Zunge herum und drückt sie behutsam an den Gaumen, wie um sie dem Gehirn möglichst nahe zu bringen, denn man behauptet, dass die kostbare Ausströmung der Auster das Hirn augenblicklich erreicht und ihm Kraft, Lebhaftigkeit und Fähigkeit verleihe. Dann löst man mit der Zunge den Magen der Auster von ihren andern Körperteilen – denn dieser scheinbar so einfache Organismus hat einen Magen – und verschluckt ihn als erstes ohne ihn zu kauen. Den übrigen Körper zerkaut man, allerdings nur ganz leicht, vor dem Schlucken. Hierauf hebt man die Schale und saugt den letzten Tropfen daraus.»

Das ist allerdings nicht aus dem redaktionellen Teil der NZZ, sondern von einem Inserat in der Morgenausgabe des 26. November 1952, mit dem eine bekannte Restaurantgruppe ihre lebendfrisch aus Limfjord eingetroffenen Austern empfahl. Gewährsmann für den richtigen Zungendreh war dabei der amerikanische Gastro- und Gesellschaftsjournalist Iles Brody. Die Zürcher mussten da noch etwas üben. Für einfachere Gemüter fand sich auf der gleichen Zeitungsseite übrigens eine Anzeige mit dem Ratschlag: «Quäle nie ein Tier zum Scherz, trink lieber ein Rivella.»

Mischflächenverträglich

Erschienen am 30.07.1997 in der NZZ unter «Nebenbei notiert»

bl. Einer Weisung des Regierungsrates, in der es um eine Teilrevision des kantonalen Richtplanes geht, ist zu entnehmen, dass «als künftiges Verkehrssystem für den Mittelverteiler Glattal eine mischflächenverträgliche, meterspurige Stadtbahn» vorgesehen ist. Nun haben wir uns ja schon einigermassen daran gewöhnt, dass die Planer unter «Mittelverteiler» nicht eine Einrichtung zur Verteilung von Mitteln verstehen, sondern ein öffentliches Nahverkehrsmittel für eine mittlere Verteilung von Fahrgästen. Das Pendant dazu wäre der Mittelsammler, von dem aber nie die Rede ist. Dafür wird uns nun die Mischflächenverträglichkeit präsentiert. Was sind Mischflächen? Da wäre beispielsweise die Farbmischfläche, Palette genannt, die von Malern verwendet wird. Der Palettenverträglichkeit der öffentlichen Verkehrsmittel sollte in der Tat mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden. Ein Maler mit Palette in einer meterspurigen Stadtbahn findet sich äusserst selten – höchste Zeit also, mehr für die Beförderung der Künstler zu tun. Es gibt aber berechtigte Zweifel, ob der Mittelverteiler Glattal in diesem Sinne mischflächenverträglich werden soll. Intensive textkritische Studien führen zu einer anderen Hypothese: Mit Mischflächen könnten jene Flächen gemeint sein, auf denen eine Mischung von Verkehrsteilnehmern stattfindet, um es einmal mit schonungsloser Offenheit zu sagen. Der Laie ist geneigt, das als Strasse zu bezeichnen. Ist eine mischflächenverträgliche, meterspurige Stadtbahn etwa nichts anderes als eine Strassenbahn? Man weiss nicht recht; denn die Verträglichkeit zwischen der Mischfläche Strasse und einer meterspurigen Stadtbahn ist eigentlich dann am grössten, wenn man sie voneinander trennt. Mit einem Wort: es herrscht Mischflächenverträglichkeitserklärungsbedarf.

Wie wird man jünger?

Erschienen am 23.04.1993 in der NZZ unter «Nebenbei notiert»

bl. Das Publikum soll jünger werden, wünscht sich der neue Hausregisseur des Schauspielhauses. Da steht man nun, seit vielen Jahren Besucher des Pfauentheaters, und fragt sich, wie man diesem Wunsch begegnen soll. An sich möchte man ja vielleicht ganz gern wieder etwas jünger werden, aber irgendwie scheint es doch der Natur zuwiderzulaufen. Oder bahnen sich da ganz unerwartete Entwicklungen an? Wird demnächst eine Schauspielhauskur dort helfen, wo Ginseng oder Frischzellen versagt haben? Vorderhand traut man der Sache noch nicht so recht und fragt sich eher, ob man eine Erneuerung des Abonnements dem neuen Hausregisseur gegenüber künstlerisch noch verantworten könne, wenn man tief in der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts geboren wurde. Man hofft, rechtzeitig vom Schauspielhaus Hinweise auf das ins Auge zu fassende Rücktrittsalter zu erhalten, damit man der Verjüngung des Publikums nicht im Wege steht. Als älteres Publikum hat man ja die fatale Neigung, heutiges Theater zu messen an den Theatererlebnissen, die man in jungen Jahren als jüngeres Publikum hatte. Das ist einem lebendigen Theater nicht förderlich. Dieses aber braucht es, damit auch ein jüngeres Publikum jene starken Theatererlebnisse empfangen kann, durch die es so geprägt wird, dass es später als älteres Publikum wiederum einem jungen Regisseur Anlass geben kann, sich ein jüngeres Publikum zu wünschen.

Reformkrimskrams

Erschienen am 15.07.1996 in der NZZ unter «Nebenbei notiert»

bl. Die Verwaltungsreform beim Kanton trägt Früchte: Dieser Tage ist der Geschäftsbericht des Regierungsrates für das Jahr 1995 erschienen, und darin stösst man nun an verschiedenen Stellen auf das Kürzel wif! – in dieser Schreibweise und typographischen Gestaltung, die sich vom übrigen Text auffällig abhebt. Das Ding findet sich auch auf immer mehr einschlägigen kantonalen Drucksachen. – Wer etwas Neues in Angriff nimmt, braucht ein Leitbild, ein Konzept und eine Abkürzung. Was die Verwaltungsreform betrifft, ist man punkto Abkürzung gleich doppelt bedient: Die einen reden von NPM, von wif! die andern. Der zweite Fall ist der schwierigere. Wie schafft man es, Kleingeschriebenes halbfett und teilweise kursiv auszusprechen und auch dem Ausrufzeichen angemessen mündlichen Ausdruck zu verleihen? Aus gewöhnlich unzuverlässiger Quelle vernimmt man, dass die Verwaltung dafür spezielle Sprechkurse anbietet, im Rahmen des Reformprogrammes wif! selbstverständlich. Die Sache mit den Abkürzungen hat den Vorteil, dass Klartext überflüssig wird. So ist beispielsweise LEP als Kombination von SEP und PAMS für Loras und dessen Einbettung in wif! in Zusammenhang mit dem neuen KVG für die GD von Bedeutung (Loras steht nicht für Papageien, sondern für «leistungsorientierte Ressourcenallokation im Spitalbereich»). Aber einmal abgesehen von solch hochspezialisierten Bereichen: Man stelle sich vor, die Reformer müssten stets die Begriffe New Public Management (19 Buchstaben und zwei Leerräume) oder gar «wirkungsorientierte Verwaltungsführung» (37 Buchstaben, ein Leerraum und kein Ausrufzeichen) in voller Länge verwenden! Wenn man sich überlegt, dass New Public Management eigentlich nicht viel aussagt (aber das wenigstens auf Englisch), dann versteht man auch, dass NPM irgendwie interessanter wirkt, weil das gemeine Volk noch weniger weiss, was es davon halten soll. Indessen ist NPM im Vergleich zu wif! schrecklich phantasielos. Bei wirkungsorientiertem Vorgehen wird man doch nicht einfach die Anfangsbuchstaben als Kürzel verwenden. Hätte man «wirkungsorientierte Verwaltungsführung» auf so banale Art abgekürzt, etwa mit WV, so wäre die Reform wohl gleich im Eimer gewesen.