Erschienen am 21.09.1983 in der NZZ unter «Nebenbei notiert»
bl. Unter all den Lustbarkeiten, denen sich die Menschen hinzugeben pflegen, hat das Tanzen von jeher den Argwohn des Gesetzgebers erregt. Unter Tanz ist, wie das Lexikon erläutert, «rhythmische Körperbewegung, meist von Musik begleitet», zu verstehen. Und der Enzyklopäde sagt dazu unter anderem auch: «T. gehört zu den elementaren Lebensäusserungen des Menschen; er kann ohne Absicht aus der Lust an Bewegung entstehen, er kann als Gesellschaftstanz der Unterhaltung dienen, er verleiht innerem und äusserem Erleben Ausdruck.» Damit solch elementare Lebensäusserung nicht ausser Kontrolle gerate, schreibt das zürcherische Gastwirtschaftsgesetz vor, dass öffentliche Tanzveranstaltungen nur an acht behördlich festgesetzten Tagen im Jahr allgemein zugelassen sind und sonst einer besonderen Bewilligung des Statthalters bedürfen. Im Jahre 1982 erteilten die Statthalterämter 1770 gebührenpflichtige Tanzbewilligungen.
Für die Eltern, oder zeitgemässer gesagt für die erziehungsberechtigten Bezugspersonen, mag die Feststellung beruhigend sein, dass die heranwachsende Jugend vor der Verführung zu öffentlichem Tanz gesetzlich geschützt ist. Denn Paragraph 97 Absatz 3 des Gastwirtschaftsgesetzes lautet kategorisch: «Kindern unter 16 Jahren ist der Besuch öffentlicher Tanzveranstaltungen jeder Art untersagt.» Jugendliche, die diesbezüglich nicht unvorbereitet ins Leben treten möchten, dürfen immerhin schon vor dem Erreichen der Tanzmündigkeit Tanzkurse besuchen. Das ist unbedenklich; denn die erforderliche polizeiliche Bewilligung zur Erteilung von gewerbsmässigem Tanzunterricht wird, wie es das Gesetz verlangt, nur an Personen mit gutem Ruf ausgestellt, und zwar nach Massgabe der Tanzlehrerverordnung vom 16. November 1944. Übrigens sind die Tanzschulen verpflichtet, einen von der Polizeidirektion festgesetzten Auszug aus dieser Verordnung «an für die Schüler gut sichtbarer Stelle aufzuhängen». Man darf somit annehmen, dass dort, wo getanzt wird, die Welt noch in Ordnung ist.
Nachtrag: Mit dem neuen Gastgewerbegesetz von 1985 wurde die Reglementierung der Tanzveranstaltungen abgeschafft, und die Tanzlehrerverordnung wurde per 1. Januar 1986 aufgehoben.
