Der Anwärter als problematische Person

Erschienen am 22.11.1984 in der NZZ unter «Nebenbei notiert»

bl. Kann als Anwärter auf eine Lehrstelle in einem Notariat auch eine nicht mehr den Ju­gendlichen zuzurechnende Person in Frage kommen? Und wenn ja – unter welchem Begriff fasst man die in Betracht fallenden Individuen zusammen? Dieses Problem hatte der Kantonsrat bei der Redaktionslesung des Notariatsge­setzes zu lösen, und er schaffte es, indem er sich in einem einwandfreien Abstimmungsverfahren (zwei Eventual- und eine Hauptabstimmung) für den Ausdruck «Lehrlinge» entschied. Die vorberatende Kommission hatte «geeignete Ju­gendliche» im Auge gehabt, die Redaktions­kommission «geeignete Anwärter» empfohlen, «geeignete Personen» waren von einer freisinni­gen Kantonsrätin in die Diskussion geworfen worden. Auch eine Progressive hätte lieber von Personen als von Anwärtern gesprochen, weil «Anwärter» männlichen Geschlechts sei und auf Frauen oder Mädchen nicht angewendet werde könne.

Ein Mitglied des Kantonsrates erklärte in dieser aufschlussreichen Debatte, der Ausdruck «Person» passe eigentlich nicht so recht in ei­nen Gesetzestext. Dabei ist ja die Person, so­wohl die natürliche als auch die juristische, im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) aus dem Jahre 1907 fest verankert. Sogar der Aus­druck «Mensch» kommt im ZGB vor, der in der Gesetzgebung sonst eher vermieden wird. Aus dem ZGB lässt sich rechtlich unzweifelhaft ableiten, dass jeder Mensch (Maskulinum) eine Person (Femininum) ist, ob er nun Frau oder Mann sei. Der heutige Geschlechtsfetischismus hat allerdings dazu geführt, dass solche Dinge bezweifelt werden, weil manche Leute offenbar Mühe haben, den Unterschied zwischen gram­matischem und biologischem Geschlecht zu er­fassen. Die würden dann sagen, dass nur eine Menschin als Person gelten könne, während der Mensch ein Persönerich sei.

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