Erschienen am 22.11.1984 in der NZZ unter «Nebenbei notiert»
bl. Kann als Anwärter auf eine Lehrstelle in einem Notariat auch eine nicht mehr den Jugendlichen zuzurechnende Person in Frage kommen? Und wenn ja – unter welchem Begriff fasst man die in Betracht fallenden Individuen zusammen? Dieses Problem hatte der Kantonsrat bei der Redaktionslesung des Notariatsgesetzes zu lösen, und er schaffte es, indem er sich in einem einwandfreien Abstimmungsverfahren (zwei Eventual- und eine Hauptabstimmung) für den Ausdruck «Lehrlinge» entschied. Die vorberatende Kommission hatte «geeignete Jugendliche» im Auge gehabt, die Redaktionskommission «geeignete Anwärter» empfohlen, «geeignete Personen» waren von einer freisinnigen Kantonsrätin in die Diskussion geworfen worden. Auch eine Progressive hätte lieber von Personen als von Anwärtern gesprochen, weil «Anwärter» männlichen Geschlechts sei und auf Frauen oder Mädchen nicht angewendet werde könne.
Ein Mitglied des Kantonsrates erklärte in dieser aufschlussreichen Debatte, der Ausdruck «Person» passe eigentlich nicht so recht in einen Gesetzestext. Dabei ist ja die Person, sowohl die natürliche als auch die juristische, im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) aus dem Jahre 1907 fest verankert. Sogar der Ausdruck «Mensch» kommt im ZGB vor, der in der Gesetzgebung sonst eher vermieden wird. Aus dem ZGB lässt sich rechtlich unzweifelhaft ableiten, dass jeder Mensch (Maskulinum) eine Person (Femininum) ist, ob er nun Frau oder Mann sei. Der heutige Geschlechtsfetischismus hat allerdings dazu geführt, dass solche Dinge bezweifelt werden, weil manche Leute offenbar Mühe haben, den Unterschied zwischen grammatischem und biologischem Geschlecht zu erfassen. Die würden dann sagen, dass nur eine Menschin als Person gelten könne, während der Mensch ein Persönerich sei.
