Eine Geschichte zum Kampf um die Gleichstellung von Mann und Frau ist noch nicht geschrieben: jene der doppelten Unterschrift auf der Steuererklärung. Es fanden keine Kundgebungen und Fackelzüge dafür statt. Aber zu heftigen Auseinandersetzung kam es schon. Hier ein authentischer Bericht über das Geschehen im Zürcher Kantonsrat im Jahre 1986. Im Zürcher Steuergesetz hiess es bis dahin: «Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so wird die Ehefrau nicht selbständig besteuert». Anders gesagt: Um die Steuern der Eheleute kümmerte sich der Ehemann, die Ehefrau war kein «Steuersubjekt». Das hielt nicht Stand vor dem Gleichstellungsgebot der Bundesverfassung. So wurde es denn in der Vorlage zur Änderung des Zürcher Steuergesetzes, die der Kantonsrat am 27. Januar in Beratung zog, in §8 neu formuliert: «Einkommen und Vermögen der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet. – Die Ehegatten sind gemeinsam steuerpflichtig. Handlungen eines Ehegatten sowie die Handlungen der Steuerbehörden gegenüber einem Ehegatten binden auch den andern Ehegatten.» Das gefiel einer progressiven Kantonsrätin aus der Stadt Zürich nicht ganz. Sie wollte den letzten Satz streichen und dafür als neuen Absatz einfügen: «Schriftliche Eingaben sind von beiden Ehegatten zu unterzeichnen.» Aber der Regierungsrat und die Kommissionsmehrheit waren der Auffassung, dass es doch genüge, wenn der Ehefrau die gleiche Verantwortung und die gleiche verfahrensrechtliche Stellung zugesprochen werde, da brauche es doch nicht noch ihre Unterschrift. Sie könne auf dem Wege der Akteneinsicht immer Einblick in die Steuererklärung erhalten. Ein versierter Jurist, Vertreter der Stadtzürcher FDP, vermochte die verfahrensrechtlichen Aspekte dieser Konstellation differenziert darzulegen. Der Antrag der progressiven Stadtzürcher Kantonsrätin wurde mit 84 gegen 42 Stimmen abgelehnt.
Immerhin hatte ein FDP-Kantonsrat aus der Agglomeration erklärt, er habe für das Grundanliegen der doppelten Unterschrift Verständnis, dass es aber ein paar Dutzend Paragraphen weiter hinten, bei den Verfahrensgrundsätzen, aufgenommen werden müsse. Die rückten erst vier Sitzungen später, am 3. Februar ins Visier des Rates. Der FDP-Kantonsrat aus der Agglomeration hielt Wort: Er beantragte, § 86 über die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung zu ergänzen durch den Absatz: «In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige haben die Steuererklärung gemeinsam zu unterzeichnen.» Der Finanzdirektor war ungehalten; jetzt beginne diese Diskussion wieder von vorn. Das Fehlen einer Unterschrift würde zu Problemen führen, es käme zu Mahnverfahren bis zu Zwangseinschätzungen, was der Wahrheitsfindung nicht dienen könne und die Stellung der Eheleute verschlechtern würde. Ein SVP-Vertreter aus dem Unterland wies ausserdem darauf hin, dass der Steuerämter-Verband sich gegen die Doppelunterschrift geäussert hatte, weil ein überdimensionaler Aufwand zu befürchten sei. Der Rat beschloss mit 65 gegen 58 Stimmen, den Antrag abzulehnen. Das wars.
Oder doch nicht. Schliesslich findet vor der Verabschiedung eines Gesetzes noch die Redaktionslesung statt. So kam am 3. März unerwartet neue Bewegung in die Sache. Ein Landesring-Vertreter verlangte Rückkommen auf § 8 und beantragte, hier die Pflicht der Ehegatten zur gemeinsamen Unterzeichnung der Steuererklärung einzufügen. Rückkommen wurde beschlossen, der Änderungsantrag mit 53 zu 52 Stimmen abgelehnt. Die Stunde der Wahrheit kam mit dem Rückkommen auf § 86. Der FDP-Vertreter aus der Agglomeration ersuchte, die Sache etwas unter sportlichem Aspekt zu betrachten; vielleicht habe ja bei der Abstimmung mit einer Stimme Differenz der eine oder andere Anwesende gedacht, er würde das lieber hier geregelt haben. Und jetzt entschied der Kantonsrat mit 58 gegen 54 Stimmen: «In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige haben die Steuererklärung gemeinsam zu unterzeichnen.» Daran wurde nicht mehr gerüttelt.
Doch es folgt eine Pointe. Ein Algorithmus sorgt dafür. Er steckt seit diesem Jahr irgendwo im Programm zur elektronischen Erstellung und Einreichung der Steuererklärung ohne Unterschrift, und er nimmt eigenmächtig die steuerpflichtigen Ehegatten in die Pflicht, dass die Steuererklärung vollständig und richtig sei. Wer die Steuererklärung elektronisch bearbeitet und eingereicht hat, spielt keine Rolle. Es kann einer der Ehegatten oder eine hilfreiche Drittperson sein, Hauptsache es war jemand mit Zugriff auf die vom Steueramt per Brief mitgeteilten Daten: den Zugangscode und die Versichertennummer. Auf Spitzfindigkeiten wie zertifizierte elektronische Signaturen lässt sich der Zürcher Fiskus nicht ein.
