Und wieder einmal stand es in der Zeitung: Nach einer Gewalttat sei der «mutmassliche Täter» geflüchtet und nicht gefasst worden. Man kann über vieles mutmassen, gewiss aber ist, dass eine Tat nicht ohne Täter geschieht. Und wer eine Tat begangen hat, wird nicht zum mutmasslichen Täter, weil er unerkannt entkommen ist. Einen mutmasslichen Täter gibt es eigentlich nur dann, wenn eine Tat nur mutmasslich begangen worden ist. Bei einem Brandfall beispielsweise wäre mutmassliche Brandstiftung durch einen mutmasslichen Brandstifter eine Möglichkeit.
Wenn aber an der Tat nicht zu zweifeln ist, dann hat die Polizei nach dem Täter zu suchen, und zwar nicht nach dem mutmasslichen. Findet sie dann einen Verdächtigen, bei dem es sich mutmasslich um den Täter handelt, so wäre es besser – je nach dem Stand der Ermittlungen und des Verfahrens – vom Verdächtigten, Beschuldigten oder Angeklagten zu sprechen statt vom mutmasslichen Täter.
Aber der «mutmassliche Täter» ist nun im Sprachgebrauch vieler Journalisten so fest verankert, dass sie die Bezeichnung ohne Bedenken auch für Täter verwenden, die in flagranti, also auf frischer Tat, ertappt worden sind oder als Geständige vor Gericht stehen. Da stiftet wohl die Unschuldsvermutung Verwirrung. «Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig», steht in der Strafprozessordnung, die damit der Europäischen Menschenrechtskonvention folgt. Und in den Richtlinien des Schweizer Presserates zum Journalistenkodex heisst es, die Journalisten hätten der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen. Was ist dann beispielsweise mit dem Einbrecher, der auf der Flucht samt der Beute und dem Einbruchswerkzeug gefasst worden ist und der eindeutige Spuren am Tatort hinterlassen hatte? Dürfte er bis zum Vorliegen eines letztinstanzlichen Schuldspruchs nur als mutmasslicher Täter bezeichnet werden? Das hat doch nichts zu tun mit Unschuldsvermutung in strafrechtlichem Sinne. Es heisst ja nicht, jeder Täter gelte bis zur rechtskräftigen Verurteilung nicht als Täter. Es gibt auch Personen, die ohne Zweifel eine Tat begangen hatten aber dafür nicht verurteilt worden sind – das Strafgesetzbuch nennt dafür eine ganze Reihe möglicher Gründe. Wer erinnert sich da nicht an den pädophilen Pädagogen, der sich öffentlich zu seinen früheren sexuellen Verfehlungen bekannte, dafür aber wegen Verjährung keine Verurteilung mehr gewärtigen musste? War er nur ein mutmasslicher Täter? Für mutmassliche Journalisten vielleicht schon.
